Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Liebe Hundehalter,
hiermit möchten wir Ihnen einige Hinweise zur Hundehaltung bzw. Hundesteuer der Stadt Herbrechtingen mitteilen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen Hund in Ihrem Haushalt aufnehmen möchten oder nach Herbrechtingen ziehen und bereits einen Hund haben, müssen Sie diesen bei der Stadt Herbrechtingen anmelden. Sie können Ihren Hund persönlich im Bereich Steuern oder schriftlich anmelden. Nutzen Sie bitte hier das Formular zur Hundesteueranmeldung (PDF) (3,935 MB).
Wenn Sie aus Herbrechtingen wegziehen oder Ihr Hund verstirbt, muss er abgemeldet werden. Nutzen Sie bitte hier das Formular zur Abmeldung (PDF) (51,9 KB) der Hundesteuer. Die Hundesteuermarke müssen Sie bei der Abmeldung abgeben.
Fristen
Wenn Sie einen Hund besitzen, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats anmelden
- nachdem Sie einen / mehrere Hunde halten
- nachdem Sie in die Gemeinde gezogen sind oder
- Ihr Hund mindestens drei Monate alt ist.
Erforderliche Unterlagen
Dazu benötigen wir folgende Unterlagen:
- das ausgefüllte Formular für die Anmeldung der Hundesteuer (PDF) (3,935 MB)
- Kopie des Heimtierausweises / Kauf- oder Überlassungsvertrages
- digitales Bild an steuern@herbrechtingen.de
- Hinweis Mischlinge: Bei Mischlingen ist sowohl die Rasse des Vatertieres als auch die Rasse des Muttertieres anzugeben.
- Kampfhunde und neuere Rassen: Bescheinigung über die Durchführung und das Ergebnis des Wesenstests
Bitte erkundigen Sie sich vorab telefonisch unter 07324/955-1301 und beachten Sie das beiliegende Informationsblatt (PDF) (101,5 KB) „Kampfhunde und neuere Rassen“.
Rechtsgrundlage
§ 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der gültigen Hundesteuersatzung (PDF) (70,6 KB)
Sonstiges
- Wer seinen Hund nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. § 8 Kommunalabgabengesetz
- Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen an der Leine zu führen.
- Auf Kinderspielplatzen und Liegewiesen ist das Mitführen von Hunden verboten.
- Hunde dürfen ihre Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grünanlagen, in fremden Vorgärten und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichten. Einen Lageplan der Hundetoiletten finden Sie hier (3,361 MB).
Kontakt
Stadtverwaltung
Fachbereich Finanzen / Grundstücke
- Bereich Steuern -
Lange Straße 58
89542 Herbrechtingen
Telefon 07324/955-2303
E-Mail steuern@herbrechtingen.de
Wir danken allen Hundehalterinnen und Hundehaltern, die sich für eine verantwortungsvolle Hundehaltung einsetzen. Es ist uns ein Anliegen, für ein gutes Zusammenleben von Mensch und Tier zu sorgen.
Ihre Stadtverwaltung Herbrechtingen