Arbeit im Ruhestand

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber darüber einig sind.

Eine weitere Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze muss nicht in vollem Umfang erfolgen. Viele ältere Arbeitnehmende möchten neben Ihrer Altersrente noch in einem geringeren Umfang hinzuverdienen.

Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber

Wenn Sie darüber nachdenken, auch im Rentenalter weiterzuarbeiten, wenden Sie sich zuerst an Ihren Arbeitgeber beziehungsweise an Ihre Personalabteilung. Es bieten sich Ihnen zwei Möglichkeiten:

  • Sie können Ihre Altersrente beziehen und nebenher arbeiten oder
  • Sie verzichten vorerst auf Ihre Rentenzahlung und schieben Ihren Rentenbeginn hinaus. Dann steigt der Rentenanspruch um monatlich 0,5 Prozent.

Wenn Sie Ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben und eine Altersrente beziehen und weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten, sind Sie als Arbeitnehmer von den Rentenversicherungsbeiträgen befreit. Sie müssen selbst keine Beiträge mehr in die Rentenversicherung zahlen, Ihr Arbeitgeber aber schon, ohne dass sich dies auf Ihre Rentenhöhe auswirkt. Sie können Ihrem Arbeitgeber aber mitteilen, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiter eigene Rentenversicherungsbeiträge entrichten möchten. Einmal im Jahr erhöht sich dann Ihre Rentenzahlung, und zwar nicht nur durch Ihre eigenen Beiträge, sondern auch durch die Ihres Arbeitgebers.

Sie können auch vor Erreichen der Regelarbeitszeit mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie befristet weiterarbeiten. Dies ist gegebenenfalls auch mehrfach möglich.

Weiterbeschäftigung im Rahmen von Minijobs

Auf dem Arbeitsmarkt können Seniorinnen und Senioren im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) tätig sein, beispielsweise als Haushaltshilfe, als Hilfe bei der Gartenarbeit, zur Betreuung von Kindern oder als Unterstützung in der Pflege von Angehörigen. Dabei darf das Monatsgehalt zurzeit höchstens bei EUR 556,00 (brutto) liegen. Auch kleinere Unternehmen sind an geringfügig Beschäftigten und Midijobbern interessiert.

Achten Sie darauf, dass Sie durch Ihren Arbeitgeber als geringfügig beschäftigt bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Minijob-Zentrale zieht von Ihrem Arbeitgeber die Lohnnebenkosten ein und sorgt dafür, dass Sie während Ihrer Beschäftigung versichert sind.

Selbstständige Arbeit oder auf Honorarbasis

Wenn Sie eine Dienstleistung gegen Honorar erbringen, dann sind Sie selbstständig tätig. Diese Möglichkeit steht Ihnen auch im Rentenbezug offen. Beachten Sie dabei, dass Sie

  • Ihr Einkommen aus selbstständiger Arbeit versteuern und
  • möglicherweise ein Gewerbe anmelden müssen.

Lassen Sie sich durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.

Hinweis: Bei einer vorzeitigen Altersrente müssen Sie seit dem 01.01.2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bleiben die Hinzuverdienstgrenzen jedoch weiterhin bestehen. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Rentenversicherungsträger.

Freigabevermerk

11.07.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg


Mitarbeiterliste

Eine Liste der Mitarbeiter von A-Z finden Sie hier.